Unsere Statuten (21.10.2011)
Die Fachschaftsversammlung, gestützt auf Artikel 31 Abs. 3 des Gesetzes über die Universität (UniG) und Art. 6 der Statuten der StudentInnenschaft der Universität Bern (SUB), beschliesst:
Art. 2: Zweck
Art. 3: Organe
Die Organe der Fachschaft sind:
Art. 5: Kompetenzen
Die Fachschaftsversammlung hat folgende Kompetenzen:
Art. 6: Einberufung
Art. 7: Beschlussfähigkeit
Art. 9: Aufgaben
Art. 10: Delegierte
Art. 11: Mandate
Die Fachschaft informiert ihre Mitglieder über ihre Tätigkeit. Sie tut dies in erster Linie über Aushänge an ihrem Anschlagbrett und über ihre Internetseite.
Art. 15: Verfahren
Art. 16: Auflösung der Fachschaft
Eine Auflösung der Fachschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung, mit
mindestens Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Vollversammlung, welche die Auflösung beschliesst, entscheidet ebenfalls über die Verwendung des Vermögens der Fachschaft, wobei dieses nicht unter die Mitglieder verteilt werden darf, sondern einer gemeinnützigen Institution oder der StudentInnenschaft der Universität Bern (SUB) vermacht werden muss.
Bern, 21. Oktober 2011
I. Allgemeines
Art. 1: Name und Sitz- Unter dem Namen "Fachschaft für Wirtschaftswissenschaften der Universität Bern" besteht eine Fachschaft im Sinne von Art. 6 der Statuten StudentInnenschaft der Universität Bern (SUB) und Art. 31 Abs. 3 des Gesetzes über die Universität (UniG).
- Der Sitz der Fachschaft ist in Bern.
Art. 2: Zweck
- Die Fachschaft nimmt die fachbezogenen Interessen der Studierenden innerhalb und ausserhalb der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern wahr, indem sie die Studierenden gegenüber der Fakultät, der SUB und der Öffentlichkeit vertritt.
- Sie fördert die Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen den Studierenden, mit anderen Fachschaften und universitären Gruppierungen sowie mit der Fakultät und der Universität als Gesamtes.
- Sie erbringt diverse Dienstleistungen für die Studierenden oder die Universität.
- Sie kann Veranstaltungen zur Förderung der gesellschaftlichen und sozialen Beziehungen unter den Studierenden oder zur Förderung der Wissenschaft und Wirtschaft durchführen.
- Sie verhält sich politisch und konfessionell neutral, kann aber im Rahmen ihres Zweckes zu aktuellen Fragen Stellung beziehen.
Art. 3: Organe
Die Organe der Fachschaft sind:
- die Fachschaftsversammlung
- der Fachschaftsvorstand
II. Organisation
1. Fachschaftsversammlung
Art. 4: Begriff- Die Fachschaftsversammlung ist das oberste Organ der Fachschaft.
- Alle Fachschaftsversammlungen sind öffentlich, jedermann kann als Gast ohne Stimm- und Wahlrecht daran teilnehmen.
Art. 5: Kompetenzen
Die Fachschaftsversammlung hat folgende Kompetenzen:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Vorschlagsrecht und Möglichkeit zur Abberufung von Delegierten
- Prüfung der Geschäftsführung
- Erlass und Revision von Statuten und Reglementen
- Entscheid über Beitritt und Austritt zu anderen Organisationen
- Erteilung verbindlicher Aufträge
Art. 6: Einberufung
- Die Fachschaftsversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal pro Jahr einberufen.
- Die Einberufung einer ausserordentlichen Fachschaftsversammlung kann durch Unterschriften von mindestens zehn Mitgliedern oder durch einfaches Mehr des Vorstandes verlangt werden.
- Die Ankündigung hat mindestens vierzehn Tage vor Abhaltung der Fachschaftsversammlung zu erfolgen.
- Die Durchführung und die Traktandenliste werden an geeigneter Stelle genügend früh publiziert, so dass jedes Mitglied die Möglichkeit zur Teilnahme hat.
- Änderungen der Traktandenliste sind bis 3 Tage vor der Versammlung zu beantragen. Sie können auch während der Versammlung gemacht werden, sofern die Fachschaftsversammlung dem zustimmt.
- Die Leitung der Fachschaftsversammlung übernimmt der Vorstand.
- Es ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
Art. 7: Beschlussfähigkeit
- Das Stimm- und Wahlrecht steht allen Mitgliedern der Fachschaft gleichermassen zu.
- Alle Entscheide, seien es Abstimmungen oder Wahlen, werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefällt, wobei die Stimmenthaltungen nicht zur Berechnung des Mehrs beigezogen werden. Bei Stimmengleichheit ist der Entscheid abgelehnt.
- Auf Verlangen eines Mitgliedes muss eine Wahl oder Abstimmung geheim durchgeführt werden.
- Die Fachschaftsversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
- Die Fachschaftsversammlung kann jederzeit auf getroffene Entscheide zurückkommen.
2. Fachschaftsvorstand
Art. 8: Zusammensetzung- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Funktionen, welche zur Erfüllung der Aufgaben der Fachschaft notwendig sind (Präsidium, Kassier, usw.)
- Vertretung des Organisationskomitees WiSo-Fest
- Beisitzer
- Eine Amtsperiode beträgt ein Jahr.
- Ein Mitglied kann beliebig oft wiedergewählt werden.
- Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 9: Aufgaben
- Der Vorstand ist das ausführende Organ der Fachschaft. Er kümmert sich selbständig um die Erledigung des Tagesgeschäfts und setzt die von der Mitgliederversammlung getroffenen Entscheide in die Tat um. Er vertritt die Fachschaft gegenüber Dritten.
- Sämtliche Vorstandsmitglieder sind der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit Rechenschaft schuldig.
- Die Beschlüsse des Vorstands sollen im Konsens gefunden werden. Gelingt dies nicht, werden sie mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefällt, wobei die Präsidentin oder der Präsident bei Stimmengleichheit den Stichentscheid hat. Enthaltungen werden nicht zur Berechnung des Mehrs beigezogen.
- Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fällen, mittels elektronischer Post oder mit Hilfe anderer Kommunikationsmittel.
- Über die Verhandlungen und die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen.
Art. 10: Delegierte
- Der Vorstand wählt folgende ständige Delegierte:
- Fakultätsdelegierter der Betriebswirtschaftslehre
- Stellvertretender Fakultätsdelegierter der Betriebswirtschaftslehre
- Fakultätsdelegierter der Volkswirtschaftslehre
- Stellvertretender Fakultätsdelegierter der Volkswirtschaftslehre
- Der Vorstand ernennt bei Gelegenheit weitere Delegierte, welche die Fachschaft in Kommissionen vertreten.
- Delegierte sind dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.
- Die Delegierten sind verpflichtet, die Beschlüsse und Stellungsnahmen der Fachschaft in den Gremien vorzubringen, in denen sie die Fachschaft vertreten. Im Übrigen üben sie ihre Mandate frei aus.
Art. 11: Mandate
- Der Vorstand kann Mitglieder oder Aussenstehende hinzuziehen, welche ihn bei der Erledigung des Tagesgeschäfts unterstützen und diesen die dazu notwendigen Mandate erteilen.
- Die Mandate können unentgeltlich oder mit Entlohnung erfolgen.
III. Kommunikation
Art. 12: InformationspflichtDie Fachschaft informiert ihre Mitglieder über ihre Tätigkeit. Sie tut dies in erster Linie über Aushänge an ihrem Anschlagbrett und über ihre Internetseite.
IV. Finanzen
Art. 13: Finanzierung- Die Fachschaft finanziert sich namentlich aus:
- Beiträgen der Universität
- Beiträgen der Fakultät
- Beiträgen der SUB
- Selbst erwirtschafteten Mitteln
- Werbe- oder Sponsorenbeiträgen
- Die Fachschaft haftet Dritten gegenüber nur mit ihrem eigenen Vermögen.
- Der Zugriff auf das Postkonto und/oder Bankkonto der Fachschaft ist dem Kassier und dem Präsidenten vorbehalten und beide verfügen über eine Vollmacht für jedes Konto.
V. Revision
Art. 14: Grundsatz- Die Statuten können ganz oder teilweise revidiert werden.
- Eine Revision benötigt eine Zweidrittelmehrheit der Fachschaftsversammlung. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den StudentInnenrat.
Art. 15: Verfahren
- Der Vorstand kann der Fachschaftsversammlung ausformulierte Revisionsvorschläge zum Beschluss unterbreiten.
- Mit fünfzig Unterschriften können Fachschaftsmitglieder ein Begehren über die Revision der Statuten beim Vorstand einreichen. Der Vorstand muss das Begehren mit dem enthaltenen ausformulierten Revisionsvorschlag der Fachschaftsversammlung zum Beschluss unterbreiten.
- Der Vorstand kann der Fachschaftsversammlung Gegenvorschläge unterbreiten.
Art. 16: Auflösung der Fachschaft
Eine Auflösung der Fachschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung, mit
mindestens Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Vollversammlung, welche die Auflösung beschliesst, entscheidet ebenfalls über die Verwendung des Vermögens der Fachschaft, wobei dieses nicht unter die Mitglieder verteilt werden darf, sondern einer gemeinnützigen Institution oder der StudentInnenschaft der Universität Bern (SUB) vermacht werden muss.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 17: Inkrafttreten- Diese Statuten treten mit Beschluss der Fachschaftsversammlung und nach Genehmigung durch den StudentInnenrat in Kraft.
- Alle mit diesen Statuten in Widerspruch stehenden früheren Bestimmungen der Fachschaft sind damit aufgehoben.
Bern, 21. Oktober 2011
FSWW-Neuigkeiten
19. September 2011Wettbewerb insideFSWW 2011
In unserem aktuellen Fachschaftsmagazin insideFSWW findest Du zwei Wettbewerbe....27. März 2011
Sprungbrett-Event BE SO - Workshops für Studierende!
Bist du auf der Suche nach einem Praktikum, einer praxisorientierten Bachelor-...09. März 2011